Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten

 

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht.

§ 1 - Angebot
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

§ 2 - Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend.

Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.

Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Die Haftung für von uns zu vertretende Sach- und Personenschäden ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, die EUR 1,0 Mio. je Schadenfall beträgt.



§ 3 - Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Standort der Betonpumpe sowie die Einbaufläche müssen vom Mieter so abgesichert sein, dass Dritte nicht durch Betonspritzer, Eisbildung oder ähnlichem geschädigt werden können.

Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen, sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen.

Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteile und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/ oder unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.



§ 4 - Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch der künftig entstehenden, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des "Wertes unserer Leistung" mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.

Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der "Wert unserer Leistung" entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1 um 20% übersteigt.



§ 5 - Mietzins und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll. Zuschläge für das zur Verfügung stellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Ist der Mieter „Kaufmann“ im Sinne des HGB, kommt er in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit der Rechnung keine Zahlung leistet oder wenn er nicht zu einem vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Verzugsregelung bleibt unberührt.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Mieter in Verzug, so beanspruchen wir Verzugszinsen sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.



§ 6 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz der Gesellschaft.




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